1. Zur Anzeige der Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern.2. Die Abtretung wird erst wirksam, wenn der Gläubiger sie in der vorgeschriebenen Form der Finanzbehörde anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung.3. Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam.4. Es ist umstritten, was unter dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "...auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck..." zu verstehen ist.5. Auch ein aus zwei einzelnen Seiten bestehender und zusammengehefteter Computerausdruck des Vordrucks einer Abtretungsanzeige entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 3AO und ist daher formwirksam.