FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2004
9 K 506/00
Normen:
AO § 46 ; BGB § 407 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 421
EFG 2005, 578

Abrechnungsbescheid; Zessionar; Abtretungsanzeige - Abtretungsanzeige und Abrechnungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 9 K 506/00

DRsp Nr. 2005/4838

Abrechnungsbescheid; Zessionar; Abtretungsanzeige - Abtretungsanzeige und Abrechnungsbescheid

1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nach § 46 AO. 2. Besteht Streit über die Frage, ob dem Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zusteht, wird über diesen Streit durch Abrechnungsbescheid entschieden. Die Entscheidung ergeht im Erhebungsverfahren und betrifft nicht das Festsetzungsverfahren. 3. Im Abrechnungsverfahren ist von der bestehenden formellen Bescheidlage auszugehen. 4. § 407 Abs. 1 BGB kann nicht auf den öffentlich-rechtlichen Steuervergütungsanspruch übertragen werden.

Normenkette:

AO § 46 ; BGB § 407 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch von 13.596,84 DM zusteht.