FG Baden-Württemberg vom 17.09.1997
7 K 137/96
Fundstellen:
EFG 1998, 102

Abschluß der Berufsausbildung bei Studium

FG Baden-Württemberg, vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 7 K 137/96

DRsp Nr. 2001/2647

Abschluß der Berufsausbildung bei Studium

Da ein Studium erst mit der schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist, steht dem Steuerpflichtigen für sein Kind bis zum Ende dieses Kalendermonats Kindergeld zu.

Für die Praxis:

Es kommt nicht darauf an, ob nach Abschluß der Diplomarbeit bis zu deren endgültigen Bewertung die Zeit eines Studenten überwiegend durch Prüfung und Ausbildung in Anspruch genommen wird. In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über das Datum der mündlichen oder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorzulegen.

Fundstellen
EFG 1998, 102