FG Münster - Urteil vom 10.12.1999
11 K 69/99 E
Normen:
EStG § 9a S 1 Nr. 2 ; EStG § 9 S 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 546

Abschlussgebühr eines Bausparvertrages nicht vom

FG Münster, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 11 K 69/99 E

DRsp Nr. 2001/2296

Abschlussgebühr eines Bausparvertrages nicht vom

Zahlungen auf die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages können als sonstige Kreditkosten neben dem Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 2 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 9a S 1 Nr. 2 ; EStG § 9 S 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob neben der Werbungskosten(WK)-Pauschale im Sinne des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG die Abschlußkosten eines Bausparkassenvertrages als WK bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV.) berücksichtigt werden können.

Der verheiratete Kläger (Kl.) wird im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Er hat im September des Streitjahres das Mehrfamilienhaus in erworben, aus dem er Einkünfte aus VuV. erzielt. Auf seinen Antrag berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) den Pauschbetrag für WK nach § 9 a Nr. 2 EStG. Darüber hinaus machte er u. a. die Abschlußgebühren für einen Bausparvertrag in Höhe von 4.000 DM als WK geltend.