Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel, das finanzgerichtliche Urteil sei wegen der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht ausreichend begründet (§ 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, § 119 Nr. 6 FGO), liegt nicht vor.
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