BFH - Beschluss vom 20.11.2003
III B 88/02
Normen:
FGO § 105 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 517
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1855/01

Absehen von der Darstellung der Entscheidung - Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III B 88/02

DRsp Nr. 2004/884

Absehen von der Darstellung der Entscheidung - Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung

1. Nimmt das FG nach § 105 Abs. 5 FGO auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug, ist das nur zulässig, wenn der VA oder die Einspruchsentscheidung selbst eine ausreichende Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält, die aus der Sicht des FG für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren.2. Auf wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren muss das FG eingehen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel, das finanzgerichtliche Urteil sei wegen der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht ausreichend begründet (§ 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, § 119 Nr. 6 FGO), liegt nicht vor.