FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2009
2 K 39/04
Normen:
EStG § 55; BewG § 13;
Fundstellen:
EFG 2010, 865

Abspaltung eines Buchwertes für Rübenlieferrechte vom Pauschalwert des § 55 EStG; Rübenlieferrecht; Abspaltung; Buchwert; Pauschalwert

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 39/04

DRsp Nr. 2010/3620

Abspaltung eines Buchwertes für Rübenlieferrechte vom Pauschalwert des § 55 EStG; Rübenlieferrecht; Abspaltung; Buchwert; Pauschalwert

1. Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles WG und nicht Bestandteil des Grund und Bodens. 2. Der Teilwert des betrieblichen Rübenlieferrechts bestimmt sich als ein Recht von "unbestimmter Dauer" mit dem Neunfachen des Jahreswerts (§ 13 Abs. 2 BewG). 3. Der Ansatz des auf Marktpreisen beruhenden gemeinen Werts kommt für das Streitjahr (1989) nicht in Betracht, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Marktpreise für Rübenlieferrechte nicht entwickelt hatten. 4. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist dem auf das betriebliche Rübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein Buchwert gegenüber zu stellen, der sich im Wege einer Buchwertabspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens herausgebildet hat.

Normenkette:

EStG § 55; BewG § 13;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Streitjahr 1989 im vereinbarten Kaufpreis ein Kaufpreisanteil für mit übertragene betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte enthalten ist und ob und in welcher Höhe von einem solchen Kaufpreisanteil ein Buchwert abzuziehen ist.