FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2003
6 K 3001/01 K
Normen:
AO § 5; AO § 163; KStG § 14; FGO § 102; BGB § 839 Abs. 3;

Abweichende Steuerfestsetzung; Billigkeitsgründe; Körperschaftsteuerliche Organschaft; Registergericht - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 6 K 3001/01 K

DRsp Nr. 2009/4924

Abweichende Steuerfestsetzung; Billigkeitsgründe; Körperschaftsteuerliche Organschaft; Registergericht - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Die auf der Nichtanerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft beruhende Mehrsteuer ist im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu korrigieren, wenn sie allein wegen der rechtswidrigen und von der Organgesellschaft nicht zu vertretenden Ablehnung der Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister festgesetzt worden ist. 2. Auch das Fehlverhalten einer nicht der Finanzverwaltung zuzurechnenden Behörde (hier: Registergericht) kann eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen erfordern, wenn die Finanzverwaltung belastende steuerrechtliche Folgen an die Entscheidung dieser - zwar nicht steuerfestsetzenden aber steuerrechtliche Normen anwendenden - Behörde knüpft.

Normenkette:

AO § 5; AO § 163; KStG § 14; FGO § 102; BGB § 839 Abs. 3;

Tatbestand: