BFH - Beschluss vom 03.12.2002
IX B 150/02
Normen:
AO § 233a Abs. 2a ; EStG § 23 Abs. 3 S. 9 § 10d Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 295

Abweichender Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 a. AO; Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen IX B 150/02

DRsp Nr. 2003/458

Abweichender Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 a. AO; Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Die Frage, ob der Zinslauf auch bei rücktragbaren Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 233 a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres beginnt, ist nicht klärungsbedürftig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Danach beruht die Steuerfestsetzung auch dann auf § 10 d EStG, wenn das Gesetz den Verlustabzug von bestimmten - einschränkenden - Voraussetzungen abhängig macht. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG enthaltenen besonderen Bedingungen ändern nichts daran, dass die Steuerfestsetzung selbst auf dem Verlustabzug nach § 10 d EStG beruht.2. Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch, dass es den Beteiligten ohne eine Frist zur Stellungnahme einen Schriftsatz, der lediglich eine Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung enthält, zur Kenntnisnahme übersendet und ohne weiteres Abwarten entscheidet.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a ; EStG § 23 Abs. 3 S. 9 § 10d Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die abweichende Regelung für den Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a der ( 1977) auch dann eingreift, wenn der Verlustabzug nach § Abs. Satz 9 des Einkommensteuergesetzes () nach Maßgabe des § vorgenommen wurde.