OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2010
I-1 U 109/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 496/06

Abweisung der Klage wegen mangelhafter prothetischer Zahnversorgung, da Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sind

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen I-1 U 109/09

DRsp Nr. 2018/16077

Abweisung der Klage wegen mangelhafter prothetischer Zahnversorgung, da Behandlungsfehler nicht nachgewiesen sind

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat die formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung beachtet. Sein Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zu entscheiden mit der Maßgabe, dass zukünftige Schäden zu erstatten sind, ist hinreichend bestimmt.

Nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag, es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (einhellige Auffassung, z.B. BGH NJW 1987, Seite 3264; NJW 1992, Seite 698).