Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger hat die formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung beachtet. Sein Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zu entscheiden mit der Maßgabe, dass zukünftige Schäden zu erstatten sind, ist hinreichend bestimmt.
Nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag, es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (einhellige Auffassung, z.B. BGH NJW 1987, Seite
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