FG Rheinland-Pfalz vom 26.11.2001
5 K 1467/00

Abzug der Aufwendungen für PC und Peripheriegeräte

FG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 1467/00

DRsp Nr. 2002/14352

Abzug der Aufwendungen für PC und Peripheriegeräte

Die Aufwendungen für einen sowohl beruflich als auch privat genutzten PC und der Peripheriegeräte (Drucker, Scanner) können in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.

Für die Praxis:

Die Ermittlung des beruflichen und privaten Nutzungsanteils ist anhand der Nutzungszeiten vorzunehmen. Sind keine konkreten Aufzeichnungen geführt worden, schätzt das FG den beruflichen Nutzungsanteil der Geräte auf 35 %. Zum Abzug beruflich veranlasster Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten vgl. R 33 Abs. 5 LStR.