Die Ermittlung des beruflichen und privaten Nutzungsanteils ist anhand der Nutzungszeiten vorzunehmen. Sind keine konkreten Aufzeichnungen geführt worden, schätzt das FG den beruflichen Nutzungsanteil der Geräte auf 35 %. Zum Abzug beruflich veranlasster Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten vgl. R 33 Abs. 5 LStR.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|