FG München - Urteil vom 16.12.1999
1 K 1285/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ;

Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis

FG München, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 1285/98

DRsp Nr. 2001/2157

Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis

1. Steht bei einer betrieblichen Veranstaltung die Bewirtung im Vordergrund, sind sämtliche, sachlich damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen. Besteht kein sachlicher Zusammenhang der neben den Bewirtungskosten entstandenen weiteren Aufwendungen mit der Bewirtung, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1993 I R 57/92, BFH/NV 1993, 530). 2. Gegen die betriebliche Veranlassung der Einweihungs- und Jubiläumsfeier einer Zahnarztpraxis sprechen weder, dass der Praxisumzug schon einige Monate zurückliegt, die Feier im Garten der Praxis stattfindet, die Veranstalterin zwei Wochen vor Beginn der Feier Geburtstag hatte, noch die Einladung von Patienten vermittelnden Ärzten und Apothekern, der Angestellten, anderer Zahnärzte, eines zahntechnischen Labors, des Praxiseinrichters, der kreditgebenden Bank und des Steuerberaters. 3. Ausführungen zur Angemessenheit betrieblich veranlasster Aufwendungen (hier: für das Servicepersonal, die Musik und die sog. Möbilierung).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier als Betriebsausgaben abgezogen werden können.