FG München - Beschluss vom 21.11.2001
13 V 3190/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Aufteilung nach dem Flächenverhältnis selbstgenutzter zu betrieblich genutztem Gebäudeteil; Abgrenzung zum Zweikontenmodell; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998, 1999

FG München, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 13 V 3190/01

DRsp Nr. 2002/4231

Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Aufteilung nach dem Flächenverhältnis selbstgenutzter zu betrieblich genutztem Gebäudeteil; Abgrenzung zum Zweikontenmodell; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998, 1999

Ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger kann Schuldzinsen nur insoweit als Betriebsausgaben abziehen, als die Herstellungskosten dem betrieblich genutzten Gebäudeteil zuzuordnen sind. Die Aufteilung erfolgt also nach dem Verhältnis der Nutzflächen (privatbetrieblich).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3189/01, ob der Antragsgegner (das Finanzamt) Schuldzinsen zurecht nur in Höhe des betrieblich genutzten Gebäudeteils (35 %) zum Abzug zugelassen hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 18. Juni 2001, den Bericht über die Außenprüfung (BP-Bericht) vom 20. November 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Für das Jahr 1997 hat sich aufgrund der Einspruchsentscheidung ein Guthaben zugunsten des Antragstellers ergeben.

Der Antragsteller

beantragt,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 05. März 2001 in Höhe von 1.292,- DM (1998) und 7.672,- DM (1999) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das Finanzamt

beantragt,

den Antrag abzulehnen.