I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3189/01, ob der Antragsgegner (das Finanzamt) Schuldzinsen zurecht nur in Höhe des betrieblich genutzten Gebäudeteils (35 %) zum Abzug zugelassen hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 18. Juni 2001, den Bericht über die Außenprüfung (BP-Bericht) vom 20. November 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Für das Jahr 1997 hat sich aufgrund der Einspruchsentscheidung ein Guthaben zugunsten des Antragstellers ergeben.
Der Antragsteller
beantragt,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 05. März 2001 in Höhe von 1.292,- DM (1998) und 7.672,- DM (1999) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das Finanzamt
beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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