FG Berlin - Urteil vom 24.11.2004
10 K 10348/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2 § 96 Abs. 2 ;

Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten

FG Berlin, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 10 K 10348/01

DRsp Nr. 2006/1094

Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten

Instandhaltungs- und Modernisierungskosten für ein leerstehendes Gebäude sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Vermietungsabsicht anhand erkennbarer äußerer Merkmale festgestellt werden kann.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2 § 96 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger arbeitet als Flughafensicherungskraft bei der XXXXXXXX XXXXXXXXX GmbH im Schichtdienst. Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte beim XXX tätig. Der Ehemann ist seit 1990 Eigentümer eines Grundstücks in XXXXX X XXXX und seit 1999 eines Grundstücks in XXXXXXXX X . Der Erwerb der Grundstücke erfolgte im Wege der Schenkung und Erbschaft.

Die Grundstücke waren mit einer Laube bzw. einem Fertighaus bebaut. Im Zeitpunkt der Schenkung war die Laube in XXXXX dauerhaft vermietet. Das Mietverhältnis bestand bis Mai 1997. Aus dieser Vermietung machten die Kläger seit 1990 Verluste geltend, die der Beklagte steuermindernd berücksichtigte.