FG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2009
11 K 1096/07 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit; Abzugsbegrenzung; Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit; Bewirtungsaufwendungen; Ausland; Ordnungsgemäße Rechnung; Kreditkartenabrechnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 11 K 1096/07 G

DRsp Nr. 2010/10240

Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit; Abzugsbegrenzung; Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit; Bewirtungsaufwendungen; Ausland; Ordnungsgemäße Rechnung; Kreditkartenabrechnung

1. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der Einordnung der von dem Stpfl. für seine gewerblichen Zwecke genutzten Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen. 2. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die für das Geschäftsmodell des Stpfl. (Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen) wesentlichen und prägenden Leistungen größtenteils außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen persönlicher Treffen mit den potentiellen Kunden erbracht werden. 3. Bewirtungsaufwendungen sind auch bei Rechnungsbeträgen über 200 DM abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt und Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen erstellt worden sind.