BFH - Beschluß vom 19.11.1999
I B 4/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 698

Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen I B 4/99

DRsp Nr. 2000/2636

Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten

Die gesetzliche Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob die Bewirtung auch bzw. vorrangig der Werbung oder Repräsentation dient.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Bewirtungsaufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in vollem Umfang oder wegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin vertreibt in Deutschland kosmetische und pharmazeutische Hautpflegemittel, die sie von ihrer Schweizer Muttergesellschaft bezieht. Der Verkauf dieser Artikel erfolgt ausschließlich über Apotheken.

Im Streitjahr (1990) veranstaltete die Klägerin an verschiedenen Orten abendliche Fachseminare für Hautärzte, Apotheker und deren Personal, um über ihre Produkte und deren Anwendungsbereiche zu informieren. Anlässlich dieser Veranstaltungen, die in Hotels oder Gaststätten stattfanden und von ca. 19.30 Uhr bis 23.00 Uhr dauerten, gewährte sie den Teilnehmern jeweils ein Essen mit Getränk im Wert von insgesamt 30 DM pro Person.