BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen VI R 74/98
DRsp Nr. 2000/643
Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer
»1. Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 bEStG ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, und vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).2. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden.3. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterfällt, läßt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.4. Nutzt der Steuerpflichtige einen Raum im eigenen Einfamilienhaus für berufliche Tätigkeiten, die in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fallen, ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 bEStG auch dann anzuwenden, wenn in diesem Raum gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden.«