BFH - Beschluss vom 06.11.2009
VIII B 186/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 235
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6167/03

Abzugsfähigkeit der Abschlussanteile und Verwaltungskostenanteile bei Lebensversicherungsverträgen als Werbungskosten im Rahmen der Besteuerung der Sparanteile

BFH, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen VIII B 186/09

DRsp Nr. 2009/28773

Abzugsfähigkeit der Abschlussanteile und Verwaltungskostenanteile bei Lebensversicherungsverträgen als Werbungskosten im Rahmen der Besteuerung der Sparanteile

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a)