BFH - Beschluss vom 21.12.2017
III B 27/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 432
FamRZ 2018, 543
FuR 2018, 324
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4041/15

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin

BFH, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen III B 27/17

DRsp Nr. 2018/2343

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin

NV: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche —und für den Arbeitgeber unkalkulierbare— Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2017 13 K 4041/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Ingenieur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den ... gemeinsamen Kindern zusammen. Die Lebensgefährtin ist als Sekretärin tätig, ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren zunächst 20, dann 25 und später 30 Stunden.