BFH - Urteil vom 18.05.2017
VI R 66/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1976/14

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Aufwendungen

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen VI R 66/14

DRsp Nr. 2017/14185

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Aufwendungen

NV: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG ist gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ausgeschlossen, da die Aufwendungen für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen entstehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2. Juni 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass die zumutbare Belastung mit 1.044 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: