BFH - Urteil vom 18.05.2017
VI R 81/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1829/14

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen VI R 81/14

DRsp Nr. 2017/14186

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

NV: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG ist gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ausgeschlossen, da die Aufwendungen für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen entstehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten nach der Änderung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809).