Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Deutschkurs steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger haben im Streitjahr am 12.04.2001 geheiratet und Zusammenveranlagung für das Streitjahr beantragt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Vor der Heirat lebte sie in Thailand und besuchte den Kläger in Deutschland lediglich einmal für einen längeren Zeitraum im September 2000. Sie war weder in Thailand noch später in Deutschland berufstätig gewesen. In Thailand hatte sie vor ihrer Heirat eine Schule besucht und mit einem Abschluss beendet, der einem Realschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.
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