FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2003
6 K 2124/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1267
EFG 2004, 490

Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses für Ausländer als vorweg genommene Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 2124/02

DRsp Nr. 2005/9859

Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses für Ausländer als vorweg genommene Werbungskosten

Absolviert ein in Deutschland lebender Ausländer einen Sprachkurs, so können die Aufwendungen vorweg genommene Werbungskosten sein, wenn er nachweist, dass die dort vermittelten Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für die von ihm beabsichtigte Berufstätigkeit sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Deutschkurs steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger haben im Streitjahr am 12.04.2001 geheiratet und Zusammenveranlagung für das Streitjahr beantragt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Vor der Heirat lebte sie in Thailand und besuchte den Kläger in Deutschland lediglich einmal für einen längeren Zeitraum im September 2000. Sie war weder in Thailand noch später in Deutschland berufstätig gewesen. In Thailand hatte sie vor ihrer Heirat eine Schule besucht und mit einem Abschluss beendet, der einem Realschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.