FG München - Urteil vom 19.11.2003
7 K 3723/03
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 4 § 36 Abs. 2 S. 2 (i.d.F.d. UntStFG) ; GewStG § 10a i.d.F.d. UntStFG ; KStG § 14 Abs. 2 § 34 Abs. 2, 6 Nr. 1 (i.d.F.d. UntStFG) ; UntStFG Art. 4 Nr. 1 ; UntStFG Art. 4 Nr. 5 ; UntStFG Art. 2 Nr. 6 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 126 Abs. 5 ; GewStR 1984 Abschn. 17 Abs. 6; GewStR 1998 Abschn. 14 Abs. 6;
Fundstellen:
DStRE 2004, 702

Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise rückwirkend geänderten Gesetzeslage nicht bestehender Bindung an die BFH-Entscheidung vom 9.6.1999 I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) bzw. bei unzulässiger rückwirkender Geltung bestehender Bindungswirkung; Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR; Gewerbesteuermessbetrag 1987 (früheres Az.: 7 K 5255/99)

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 3723/03

DRsp Nr. 2004/1177

Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise rückwirkend geänderten Gesetzeslage nicht bestehender Bindung an die BFH-Entscheidung vom 9.6.1999 I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) bzw. bei unzulässiger rückwirkender Geltung bestehender Bindungswirkung; Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR; Gewerbesteuermessbetrag 1987 (früheres Az.: 7 K 5255/99)

1. Neue Gesetze beseitigen die Bindungswirkung der Revisionsentscheidung für das zurückverwiesene Verfahren nur, wenn ihnen eine zulässige rückwirkende Geltung beigemessen werden kann. 2. § 2 Abs. 2 Satz 4 GewStG und § 14 Abs. 2 KStG jeweils i.d.F. des UntStFG können für das mit Beschluss vom 6.9.1999 zurückverwiesene Verfahren I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) nur Geltung beanspruchen, wenn sich ihre Geltung im Rahmen einer zulässigen verfassungskonformen Normeninterpretation auf die vorteilhafte Änderung der Rechtsfolgenlage zu Gunsten beschränkt.