Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise rückwirkend geänderten Gesetzeslage nicht bestehender Bindung an die BFH-Entscheidung vom 9.6.1999 I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) bzw. bei unzulässiger rückwirkender Geltung bestehender Bindungswirkung; Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR; Gewerbesteuermessbetrag 1987 (früheres Az.: 7 K 5255/99)
FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 3723/03
DRsp Nr. 2004/1177
Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise rückwirkend geänderten Gesetzeslage nicht bestehender Bindung an die BFH-Entscheidung vom 9.6.1999 I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) bzw. bei unzulässiger rückwirkender Geltung bestehender Bindungswirkung; Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR; Gewerbesteuermessbetrag 1987 (früheres Az.: 7 K 5255/99)
1. Neue Gesetze beseitigen die Bindungswirkung der Revisionsentscheidung für das zurückverwiesene Verfahren nur, wenn ihnen eine zulässige rückwirkende Geltung beigemessen werden kann.2. § 2 Abs. 2 Satz 4 GewStG und § 14 Abs. 2KStG jeweils i.d.F. des UntStFG können für das mit Beschluss vom 6.9.1999 zurückverwiesene Verfahren I R 43/97 (BStBl II 2000, 695) nur Geltung beanspruchen, wenn sich ihre Geltung im Rahmen einer zulässigen verfassungskonformen Normeninterpretation auf die vorteilhafte Änderung der Rechtsfolgenlage zu Gunsten beschränkt.
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