BFH - Urteil vom 20.12.2017
III R 23/15
Normen:
EStG § 3 Nr. 26, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 260, 271
BStBl II 2019, 469
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 480/14

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sporttrainers

BFH, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen III R 23/15

DRsp Nr. 2018/4491

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Sporttrainers

Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. September 2015 3 K 480/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26, § 3c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Jahr 2012 (Streitjahr) von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 € als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Klägerin Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteuererklärung 2012 geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) erkannte den Verlust nicht an. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. August 2013 wandte sich die Klägerin mit Einspruch, der hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit ohne Erfolg blieb.