FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2019
3 K 3210/19
Normen:
EStG § 33; EStG § 35a;
Fundstellen:
DStRE 2020, 732
DStZ 2020, 262

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Elternteil; Möglichkeit des Abzug als außergewöhnliche Belastung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 3 K 3210/19

DRsp Nr. 2020/3803

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Elternteil; Möglichkeit des Abzug als außergewöhnliche Belastung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 35a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege für die nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebende Mutter der Klägerin gemäß § 35a Einkommensteuergesetz - EStG - im Streitjahr 2016.

I.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur ESt veranlagt. Die 1933 geborene Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt in C..., knapp 100 km vom Wohnort der Kläger entfernt. Sie bedurfte im Streitjahr Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Sie bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von 3.085 € oder 3.265 € im gesamten Jahr (genauer Betrag unklar, monatlich 272,06 €) sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe.