BFH - Urteil vom 14.12.2022
X R 25/21
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AEUV Art. 45; FGO § 107; EStG 2016;
Fundstellen:
BB 2023, 1629
BB 2023, 982
BFH/NV 2023, 755
DStR 2023, 634
DStR 2023, 6
DStR 2023, 927
FR 2023, 667
IStR 2023, 434
NJW 2023, 10
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 73/19

Abzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn in einem Drittstaat stehenden gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen X R 25/21

DRsp Nr. 2023/5536

Abzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn in einem Drittstaat stehenden gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen

Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.

Tenor

Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 14.06.2021 – 1 K 73/19 wird dahingehend berichtigt, dass anstelle des am xx.xx.2020 verstorbenen Herrn A als Klägerin zu 2. Frau B und als Kläger zu 3. Herr C zu benennen sind.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.06.2021 – 1 K 73/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AEUV Art. 45; FGO § 107; EStG 2016;

Gründe

I.