Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Spenden an einen Golfclub.
Der im Jahr 1934 geborene Kläger erzielte als Friseurmeister in den Streitjahren 1988 und 1989 Einkünfte aus Gewerbetrieb (... Tsd. DM bzw. ... Tsd. DM Veräußerungsgewinn in 1989), daneben (auch im Streitjahr 1990) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (... Tsd. DM, ... Tsd. DM und ... Tsd. DM). Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger betrug in den Streitjahren ... Tsd. DM, ... Tsd. DM und ... Tsd. DM.
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