1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2007 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Abzweigung in der Einspruchsentscheidung nicht rückwirkend ab Juli 2007 auf 77 EUR beschränkt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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