FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2010
5 K 419/08
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 66; AO § 5; FGO § 102;

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsdträger für behindertes volljähriges Kind Ermessensentscheidung der Familienkasse

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 419/08

DRsp Nr. 2012/21339

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsdträger für behindertes volljähriges Kind Ermessensentscheidung der Familienkasse

1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht. 2. Sind die Aufwendungen geringer oder nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine teilweise Abzweigung des Kindergelds in Betracht kommen. 3. Der Ansatz fiktiver Kosten ist ausgeschlossen, so dass bei der Berechnung der Aufwendungen der Eltern für die die Besuche des Kindes im Behindertenheim eine Anlehnung an den Sozialhilferegelsatz ausscheidet. 4. Der Umstand, dass die Familienkasse das Kindergeld bereits an den Sozialleistungsträger ausgezahlt hat, stellt keine zulässige Ermessenserwägung hinsichtlich der Höhe des Abzweigungsbetrages dar, wenn der Kindergeldberechtigte gegen die Abzweigung rechtzeitig Einspruch erhoben hatte und die Möglichkeit bestanden hätte, das Kindergeld vorläufig einzubehalten.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2007 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Abzweigung in der Einspruchsentscheidung nicht rückwirkend ab Juli 2007 auf 77 EUR beschränkt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.