I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Antragstellerin hatte am 13. August 1997 ein Grundstück erworben, das sie am 22. Februar 2000 veräußerte, nachdem sie bereits am 8. Februar 1999 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Den beim Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 38 165 DM behandelte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 als steuerpflichtig. Den Einspruch der Antragsteller wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 15. April 2002 als unbegründet zurück.
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