BFH - Beschluss vom 16.12.2003
IX B 203/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 650
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 165/02

AdV - Zugangsvoraussetzung

BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen IX B 203/02

DRsp Nr. 2004/3153

AdV - Zugangsvoraussetzung

1. Ein AdV-Antrag an das Gericht ist nur zulässig, wenn das FA einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Der beim FA gestellte AdV-Antrag muss abgelehnt worden sein, bevor ein solcher Antrag bei Gericht gestellt werden kann. Die einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde genügt, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist.2. Es handelt sich dabei um eine sog. Zugangsvoraussetzung, d. h. eine nachträgliche Heilung des Zulässigkeitsmangels ist nicht möglich.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Antragstellerin hatte am 13. August 1997 ein Grundstück erworben, das sie am 22. Februar 2000 veräußerte, nachdem sie bereits am 8. Februar 1999 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Den beim Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 38 165 DM behandelte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 als steuerpflichtig. Den Einspruch der Antragsteller wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 15. April 2002 als unbegründet zurück.