BFH - Beschluß vom 14.09.1999
V S 7/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3, § 115 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 329

AdV

BFH, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen V S 7/99

DRsp Nr. 2000/584

AdV

Eine AdV bzw. eine Aufhebung der Vollziehung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der BFH die NZB zurückgewiesen hat, sodass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3, § 115 Abs. 5 S. 3;

Gründe:

I. Die Antragstellerin betrieb im Streitjahr (1991) die Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen und mit Erzeugnissen des Gartenbedarfs. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) versagte den von der Antragstellerin gemäß § 24a des Umsatzsteuergesetzes 1991 in Höhe von ... DM geltend gemachten Kürzungsanspruch für land- und forstwirtschaftliche Umsätze im Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 18. Oktober 1995, weil die Antragstellerin im Streitjahr ihre Umsätze im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt habe.

Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage durch Urteil vom 18. November 1998 ab, ohne die Revision zuzulassen.

Dagegen erhob die Antragstellerin am 12. Februar 1999 Nichtzulassungsbeschwerde (V B 47/99), die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen hat.

Mit ihrem Antrag vom 12. Februar 1999 beantragte die Antragstellerin beim FA, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1991 auszusetzen. Dies lehnte das FA unter dem 25. Februar 1999 ab.