BFH - Beschluß vom 10.12.1999
XI S 13/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 481

AdV

BFH, Beschluß vom 10.12.1999 - Aktenzeichen XI S 13/99

DRsp Nr. 2000/830

AdV

Können angefochtene Bescheide nicht mehr überprüft werden, kann ein Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO auf AdV keinen Erfolg haben.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Der Antragsgegner (das Finanzamt) hatte (weitere) Einsprüche des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antragsteller hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt; er bittet um Nachschau. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.