FG München - Beschluss vom 05.11.2013
10 V 2736/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 114; AO § 309; AO § 314; AO § 319;

AdV-Antrag nach außergerichtlicher Erledigung der Hauptsache

FG München, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 10 V 2736/13

DRsp Nr. 2014/7159

AdV-Antrag nach außergerichtlicher Erledigung der Hauptsache

Ein AdV-Antrag wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vom FA aufgehoben worden ist und sich der zugrundeliegende Hauptsacherechtsstreit erledigt hat.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 114; AO § 309; AO § 314; AO § 319;

Gründe

I.

Der Antragsgegner – das Hauptzollamt – brachte am 12. August 2013 wegen Rückständen des Antragstellers in Höhe von 1.289,65 EUR eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung beim Drittschuldner [… X-Bank] aus, die auch das Girokonto des Antragstellers erfasste. Wegen der Rückstände des Antragstellers in Form von nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen bei der [… Betriebskrankenkasse] war ein Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt gerichtet worden.

Mit Schreiben vom 9. September 2013 wendete sich der Antragsteller gegen die Pfändungsund Einziehungsverfügung und begehrte deren unverzügliche Aufhebung. Außerdem beantragte der Antragsteller die Berücksichtigung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages. Diesen Antrag lehnte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 10. September 2013 ab.