BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I S 7/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 516

AdV-Antrag, Stellung beim BFH

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I S 7/03

DRsp Nr. 2004/2293

AdV-Antrag, Stellung beim BFH

Hat das FG bereits über einen AdV-Antrag entschieden, so ist ein beim BFH gestellter AdV-Antrag in nämlicher Sache nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO eine Änderung der FG-Entscheidung verlangt werden könnte (gefestigte BFH-Rspr., vgl. BFH-Beschl. v. 28.8.2003 - VIII S 26/02, BFH/NV 2003, 1446).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von einer deutschen GmbH an die Antragstellerin ausgeschüttete Dividenden nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Russland) einem Quellensteuerabzug von 5 v.H. --so die Antragstellerin-- oder von 15 v.H. --so der Antragsgegner, das Bundesamt für Finanzen (BfF)-- unterliegen. Das BfF hatte zunächst Freistellungsbescheide erlassen, in denen es die von der GmbH einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer auf 5 v.H. der Dividenden festgesetzt hatte. Es hat diese --unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden-- Bescheide jedoch später nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert und ist in den Änderungsbescheiden von einer Kapitalertragsteuer von 15 v.H. der Dividenden ausgegangen.