BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VII S 19/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 522

AdV, Antragstellung beim BFH

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII S 19/03

DRsp Nr. 2004/1950

AdV, Antragstellung beim BFH

Bei einem AdV-Antrag macht es den BFH nicht zum Gericht der Hauptsache, dass er in einem Parallelverfahren vor dem BFH zuständig ist, in dem es um einen anderen VA aber die nämlichen materiell-rechtlichen Fragen geht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) vertreibt im Inland das geschlossene Fahrzeug X, das u.a. mit zwei Sitzen, einem Kofferraum, einem Benzinmotor sowie einem Automatikgetriebe ausgestattet ist und in Versionen mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h oder 25 km/h ausgeliefert wird.