BFH - Beschluss vom 17.12.2003
I B 182/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; KStG (1999) § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 815
GmbHR 2004, 748
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 360/02

AdV; Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999

BFH, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I B 182/02

DRsp Nr. 2004/4942

AdV; Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999

1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann grds. keine Maßnahme getroffen werden, die die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen würde.2. AdV kommt nicht in Betracht, wenn das dazu führen würde, dass das FA eine bereits vereinnahmte Steuer wieder auskehren müsste und mit dem dadurch wieder aufgelebten Steueranspruch nur Insolvenzgläubiger wäre. Denn da Insolvenzverfahren nur selten zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger führen würde, würde das FA mit entsprechenden Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise ausfallen. AdV würde damit zu einem Vermögensverlust führen, der auch nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensiert werden könnte. Die AdV würde insoweit die Entscheidung im Hauptverfahren vorwegnehmen.3. Ein handelsrechtlich nichtiger Gewinnverteilungsbeschluss entspricht nach höchstrichterlicher Rspr. nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Zwar bezieht sich diese Rspr. auf die vor 1977 geltende Rechtslage, es liegt aber nahe, sie auf § 27 Abs. 3 KStG zu übertragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; KStG (1999) § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 4 ;

Gründe: