BFH - Beschluss vom 11.12.2002
X S 9/02 (PKH)
Normen:
FGO §§ 69 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 495

AdV; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen X S 9/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/3096

AdV; außerordentliche Beschwerde

1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die AdV gem. § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht auch im FG-Verfahren nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO §§ 69 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller erklärte aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für das Streitjahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ergaben sich u.a. Umsatzerlöse in Höhe von ... DM. Als Betriebsausgaben waren Verkaufsprovisionen in Höhe von ... DM angesetzt. Fahrtkosten wurden nicht geltend gemacht.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § Abs. der ( 1977) zur Einkommensteuer und stimmte auch der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 zu. In der Folgezeit forderte er den Antragsteller auf, eine detaillierte Aufstellung einzureichen, anhand derer sich die Zahlung der Provisionen nachvollziehen lasse. Der Antragsteller legte eine Abschrift des Kontos Verkaufsprovisionen sowie Rechnungen mit Vorsteuerausweis einer Frau X vor, auf denen der Erhalt der Provisionen jeweils in bar bestätigt war.