I. Der Antragsteller erklärte aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für das Streitjahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ergaben sich u.a. Umsatzerlöse in Höhe von ... DM. Als Betriebsausgaben waren Verkaufsprovisionen in Höhe von ... DM angesetzt. Fahrtkosten wurden nicht geltend gemacht.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § Abs. der ( 1977) zur Einkommensteuer und stimmte auch der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 zu. In der Folgezeit forderte er den Antragsteller auf, eine detaillierte Aufstellung einzureichen, anhand derer sich die Zahlung der Provisionen nachvollziehen lasse. Der Antragsteller legte eine Abschrift des Kontos Verkaufsprovisionen sowie Rechnungen mit Vorsteuerausweis einer Frau X vor, auf denen der Erhalt der Provisionen jeweils in bar bestätigt war.
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