BFH - Beschluß vom 22.10.1998
X B 163/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 504

AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 22.10.1998 - Aktenzeichen X B 163/98

DRsp Nr. 1999/841

AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde

1. Nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 FGO ist eine NZB gegen einen AdV-Beschluß nicht statthaft. 2. Die "Außerordentliche Beschwerde" kommt als sog. "Ausnahme-Rechtsmittel" nur für Sonderfälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht, d. h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hat. 3. Auch ein derartiges Ausnahme-Rechtsmittel muss substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden. 4. Die Zulassungsbeschränkungen i.S.d. § 128 Abs. 3 FGO dürfen durch Anträge nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO nicht unterlaufen werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 25.03.1998 - IX S 27/97, BFH/NV 1998, 115 Abs. 2, 3).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den auf (teilweise) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 gerichteten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß vom 30. März 1998 abgelehnt und die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 1998 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt - mit dem Begehren,

- 1. die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen;