I. Das Finanzgericht (FG) hat den auf (teilweise) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 gerichteten Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß vom 30. März 1998 abgelehnt und die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. April 1998 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt - mit dem Begehren,
- 1. die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen;
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