Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil ... die Klage des Antragstellers, mit der dieser eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1990 und 1991 begehrt hatte, nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 vom 25. November 1993 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).
Er ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil der Bescheid, mit dem das FA die Änderung der Einkommensteuervorauszahlungen des Antragstellers abgelehnt hat, nicht vollziehbar ist. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt mithin nicht in Betracht.
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