BFH - Beschluß vom 24.11.1999
V S 14/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 589

AdV; Gericht der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen V S 14/99

DRsp Nr. 2000/2728

AdV; Gericht der Hauptsache

1. Hat das FG einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen, ist es damit für einen Antrag auf AdV des angefochtenen Steuerbescheids nicht mehr zuständig. 2. Die Zuständigkeit ist vielmehr auf den BFH übergangen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stellte im Streitjahr 1991 in einer "Gemeinschaftsproduktion" mit dem X den Film M. her. In dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 sah der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den gesamten vom X geschuldeten Betrag von ... DM als Gegenleistung für die Herstellung des Films an. Das FA wies --u.a. in der Einspruchsentscheidung-- die Ansicht der Antragstellerin zurück, in Höhe von ... DM handele es sich um eine nicht steuerbare Gesellschaftereinlage des X.

Bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung hatte das Finanzgericht (FG) die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1991 antragsgemäß durch Beschluss vom 14. November 1996 (V 450/95) ausgesetzt.