BFH - Beschluss vom 18.12.2003
VII S 26/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 531

AdV: rechtsbeständiger Bescheid

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VII S 26/03

DRsp Nr. 2004/2309

AdV: rechtsbeständiger Bescheid

1. Gericht der Hauptsache i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist dasjenige Gericht, welches mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des VA befasst ist, dessen AdV begehrt wird.2. Ist der BFH nicht das zuständige Gericht i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, so kommt eine Verweisung an das zuständige FG nicht in Betracht, wenn der Bescheid, dessen AdV begehrt wird, bereits rechtsbeständig ist (Anschluss an BFH-Beschl. v. 15.9.1999 - VIII S 6/99).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

Der Antrag, den Antragsgegner (Hauptzollamt --HZA--) zu verpflichten, über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Steueränderungsbescheids vom 22. März 1996 zu entscheiden, ist unzulässig. Hat die Finanzbehörde über einen Antrag auf Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung (AdV) ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht sachlich entschieden, kann der AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) beim zuständigen Gericht gestellt werden. Ein gerichtliches Antragsverfahren zur Verpflichtung der Finanzbehörde, eine Entscheidung über den AdV-Antrag zu treffen, sieht das Gesetz nicht vor.