I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist, und ob sich eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung gewerbesteuerlich auswirken darf.
Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine 1983 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Gemeinde X. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen aller Art, insbesondere von Beteiligungen. Die Klägerin konnte auch gewerblich tätig werden und Handelsgeschäfte aller Art betreiben. An ihr waren neben den Eheleuten E. F. als Treuhänderin für die vier Kinder der E beteiligt. Frau E fungierte ab 1984 als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin.
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