BFH - Beschluss vom 09.12.2002
I S 11/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 493

AdV; Teilwertabschreibung auf Organbeteiligung

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen I S 11/01

DRsp Nr. 2003/3199

AdV; Teilwertabschreibung auf Organbeteiligung

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der auf der höchstrichterlichen Rspr. beruht, wonach Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung ebenso wie aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht mindern (Anschluss an Senats-Urt. v. 28.10.1999 - I R 79/98).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist, und ob sich eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung gewerbesteuerlich auswirken darf.

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine 1983 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Gemeinde X. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen aller Art, insbesondere von Beteiligungen. Die Klägerin konnte auch gewerblich tätig werden und Handelsgeschäfte aller Art betreiben. An ihr waren neben den Eheleuten E. F. als Treuhänderin für die vier Kinder der E beteiligt. Frau E fungierte ab 1984 als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin.