BFH - Beschluss vom 18.09.2002
IV S 3/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 187

AdV, unmittelbarer Antrag beim BFH; KiSt, Nachzahlungs- und Säumniszinsen

BFH, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen IV S 3/02

DRsp Nr. 2003/1407

AdV, unmittelbarer Antrag beim BFH; KiSt, Nachzahlungs- und Säumniszinsen

1. Hat das FA im AdV-Verfahren vor dem FG ausdrücklich mitgeteilt, es werde einen künftigen Antrag auf AdV ablehnen, so kann der Stpfl. nach Erhebung der NZB seinen AdV-Antrag unmittelbar an den BFH richten.2. Eine bestimmte Form für die Ablehnung der beantragten AdV durch die Finanzbehörde verlangt das Gesetz nicht.3. Ein Antrag auf AdV der KiSt und der Nachzahlungszinsen zur ESt ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn im Rahmen der AdV der ESt kann auch der Vollzug der KiSt und anderer Annexforderungen ausgesetzt werden.4. Als Folgewirkung der AdV des Steuerbescheides ist auch dessen "Vollziehung" durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen auszusetzen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3, 4 ;

Gründe: