BFH - Beschluß vom 22.12.1999
IV B 118/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 115, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 742

AdV; unstatthafte Beschwerde

BFH, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen IV B 118/99

DRsp Nr. 2000/2711

AdV; unstatthafte Beschwerde

Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung über einen Antrag auf AdV die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Hat das FG die ausdrückliche Zulassung der Beschwerde nicht erklärt, ist die Beschwerde nicht statthaft. Da das FG für die Zulassung der Beschwerde allein zuständig ist, kann der BFH die Beschwerde nicht zulassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 115, § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Diplom-Ingenieur. In den Streitjahren (1992 bis 1995) unterhielt er ein Ingenieurbüro. Er war ganz überwiegend für öffentliche Auftraggeber tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) löste nach einer Außenprüfung u.a. eine vom Kläger im Jahr 1991 gebildete "Garantierückstellung" auf und erkannte neue Rückstellungen für Garantie- und Kulanzleistungen sowie Anzahlungen nicht an. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Klage. Im Klageverfahren sind außerdem weitere, nicht näher bezifferte Betriebsausgaben streitig.

Mit Beschluss vom 11. Mai 1999 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ab. Die Beschwerde ließ es nicht zu.