BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI S 21/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

AdV; Vorauszahlungsbescheid nach Jahressteuerbescheid

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI S 21/98

DRsp Nr. 2000/1780

AdV; Vorauszahlungsbescheid nach Jahressteuerbescheid

Die AdV eines VA setzt voraus, dass dieser in einem Hauptsacheverfahren noch abgeändert oder aufgehoben werden kann. Für einen Bescheid über die Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen nach Ergehen des ESt-Jahresbescheids sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom ... die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 1991 nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids 1991 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).