Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom ... die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Quartal 1991 nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids 1991 als unzulässig ab. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich "Antrag auf Aussetzung der Vollziehungen" gestellt.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller den Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, nicht hinreichend klar bezeichnet hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1990 V S 12/90, BFH/NV 1991, 547).
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