BFH - Beschluss vom 06.12.2002
III S 5/02
Normen:
FGO § 69 ; GewStG § 35b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 492

AdV, Zuständigkeit des BFH

BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen III S 5/02

DRsp Nr. 2003/2637

AdV, Zuständigkeit des BFH

1. AdV kann nur das Gericht der Hauptsache gewähren.2. Der BFH ist für einen AdV-Antrag eines GewSt-Messbescheides nicht das Gericht der Hauptsache, wenn das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und ein Verfahren wegen AdV des ESt-Bescheides des selben Jahres nicht beim BFH anhängig ist.

Normenkette:

FGO § 69 ; GewStG § 35b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) führte beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1995. Streitig war, ob die unter Vorbehalt des Nießbrauchs vorgenommene Übertragung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Erbbaurechts zu einem Entnahmegewinn führt. Das FG hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 2002 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen.

Die unter dem 22. Juli 2002 (erneut) beantragte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995 lehnte das FA mit Bescheid vom 1. August 2002 ab; ein gerichtliches Aussetzungsverfahren ist nicht anhängig.