FG Münster - Urteil vom 05.12.2019
13 K 2338/17 E
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
DStRE 2020, 816

Änderbarkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids; Voraussetzungen für eine Berichtigung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids; Offenbare Unrichtigkeit

FG Münster, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 13 K 2338/17 E

DRsp Nr. 2020/2174

Änderbarkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids; Voraussetzungen für eine Berichtigung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids; Offenbare Unrichtigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 2014.

Die Kläger werden unter der Steuernummer 1 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war als niedergelassener Arzt und Gutachter tätig.