FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2019
5 K 5012/19
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2 und S. 3 Hs. 1;

Änderung der Einspruchsentscheidung bzgl. Gewährung von Kindergeld

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 5012/19

DRsp Nr. 2022/13996

Änderung der Einspruchsentscheidung bzgl. Gewährung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2 und S. 3 Hs. 1;

Tatbestand

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2018 lehnte die Beklagte einen Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Ablehnung von Kindergeld für das Kind B... ab Juli 2013 ab. Als Ablehnungsgrund führte die Beklagte an, dass ein inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen sei. Hieraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung mit der Begründung, dass sich aus den bereits vorliegenden und weiteren, mit dem Antrag auf Änderung vorgelegten Unterlagen ein inländischer Wohnsitz ergebe. Die Beklagte erließ am 4. Dezember 2018 eine Einspruchsentscheidung zulasten der Klägerin, mit der sie den Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2018 ablehnte.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 14. Januar 2019 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben, mit der sie weiterhin geltend macht, einen inländischen Wohnsitz im Streitzeitraum besessen zu haben.

Die Klägerin beantragt,