FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2019
12 K 4223/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 12 K 4223/10

DRsp Nr. 2020/13286

Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung

Tenor

Abweichend von den Bescheiden vom 22.05.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 09.08.2010 sowie der Änderungsbescheide vom 22.11.2010 wird die Grunderwerbsteuer für die Kläger auf jeweils 563 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im II. Rechtszug.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2007 gründeten insgesamt neun Personen die C... GbR. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörten u.a. der Architekt D... und der Projektmanager E.... Weitere Personen, darunter die Kläger, traten später bei.