FG München - Urteil vom 29.11.1999
4 K 4210/95
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStDV § 3 Abs. 2 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; StVZO § 34 Abs. 3 ;

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO

FG München, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 4210/95

DRsp Nr. 2001/2175

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO

1. Die Besteuerung eines Kfz-Anhängers nach dem zulässigen Gesamtgewicht darf nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erhöht werden, wenn das FA von einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO nachträglich erfährt. 2. Fehler der Zulassungsstelle können nicht dem FA als eigene Fehler angelastet werden, die eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO wegen Verletzung der finanzamtlichen Ermittlungspflicht ausschließen. 3. Die Unterschrift eines Anmelders auf dem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs stellt zugleich auch die Unterschrift unter eine Steuererklärung dar.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStDV § 3 Abs. 2 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; StVZO § 34 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Besteuerung eines Kraftfahrzeug(Kfz)-Anhängers nach dem zulässigen Gesamtgewicht erhöht werden darf, wenn das Finanzamt von einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO nachträglich erfährt (§ 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -).

I.

Der Kläger (Kl) betreibt ein Bauunternehmen in. Mit Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs und Kraftfahrzeugsteuererklärung vom 4. August 1992 wurde für den Kfz-Anhänger, amtliches Kennzeichen das zulässige Gesamtgewicht mit 24.000 kg erklärt.