Streitig ist, ob die Besteuerung eines Kraftfahrzeug(Kfz)-Anhängers nach dem zulässigen Gesamtgewicht erhöht werden darf, wenn das Finanzamt von einer Ausnahmegenehmigung nach §
I.
Der Kläger (Kl) betreibt ein Bauunternehmen in. Mit Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs und Kraftfahrzeugsteuererklärung vom 4. August 1992 wurde für den Kfz-Anhänger, amtliches Kennzeichen das zulässige Gesamtgewicht mit 24.000 kg erklärt.
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