FG München - Beschluss vom 16.09.2010
13 V 2356/10
Normen:
EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 11 Abs. 5 S. 2; FGO § 69 Abs. 6;

Änderung eines Beschlusses über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 13 V 2356/10

DRsp Nr. 2010/23050

Änderung eines Beschlusses über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung

1. Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nicht. 2. Der Sinn von Erklärungen auch der durch Rechtskundige vertretenen Verfahrensbeteiligten ist mit einer am wohlverstandenen Interesse des Beteiligten ausgerichteten Auslegung des Schriftsatzes zu ermitteln. 3. Eine Umdeutung des Begehrens scheidet aus, denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen. 4. Hat das FA im Jahr 2009 erkannt, dass Objektverbrauch vorliegt und die Gewährung der Eigenheimzulage rechtswidrig ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, der im Jahr 2009 die Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem Jahr 2009 aufhebt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 11 Abs. 5 S. 2; FGO § 69 Abs. 6;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Aufhebung und Rückforderung der Eigenheimzulage für 2009.