BFH - Urteil vom 06.11.2012
VIII R 15/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; AO § 129; AO § 164 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5113/08 838

Änderung eines Feststellungsbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

BFH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 15/10

DRsp Nr. 2013/4438

Änderung eines Feststellungsbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

1. Ob ein mechanisches Versehen die Ursache für einen unterbliebenen Nachprüfungsvorbehalt war und dieser ggf. wegen offenbarer Unrichtigkeit nachgeholt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände beim Erlass des betroffenen Steuerbescheids zu beurteilen.2. Indizieren die bekannten objektiven Umstände ein mechanisches Versehen und ist ein Fehler bei der Rechtsanwendung oder der Sachverhaltsermittlung oder -würdigung ausgeschlossen, kann eine offenbare Unrichtigkeit ohne weitere diesbezügliche Sachaufklärung nicht allein deshalb verneint werden, weil die abstrakte Möglichkeit besteht, dass die Indizien erst nach Erlass des Bescheids geschaffen wurden.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; AO § 129; AO § 164 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) befugt war, einen Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) --i.V.m. § 129 AO -- zu ändern, obwohl der zugrundeliegende bekanntgegebene Bescheid keinen Nachprüfungsvorbehalt enthielt.